Caritas Mädchenheim Gauting
Caritas - Nah. Am Nächsten.

Geprüft und empfohlen
Ausbildung

Eine 3-jährige Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin (HW) bzw. Hauswirtschaftstechnischen Helferin (HTH) in unserem hauswirtschaftlichen Bereich sowie eine 3-jährige Ausbildung zur Beiköchin erfolgt an den Lernorten Betrieb und Berufsschule. Insgesamt stehen 6 Ausbildungsplätze zur Verfügung.

In folgenden Berufen bilden wir aus:

HW für Privat- oder Großhaushalt
Junge Erwachsene, die im öffentlichen Arbeitsmarkt nicht unterkommen,
werden unter gesonderten Bedingungen mit Zusatzförderung ausgebildet
und individuell betreut.
  • Voraussetzung: Hauptschulabschluss 
  • 1. Ausbildungsjahr: BGJ (Schule in München-Riem) 
HTH für Großbetriebe
Junge Erwachsene, die aufgrund einer Benachteiligung (körperliche, geistige oder seelische Behinderung) eine gesonderte Ausbildung und Förderung benötigen. Eine Reha-Bescheinigung ist Grundvoraussetzung für den Beginn einer Ausbildung.
  • Kein Schulabschluss nötig 
  • Schwerpunkt im 3. Ausbildungsjahr (Nahrungszubereitung, Wäschepflege oder Hausreinigung), wobei ein halbes Jahr Praktikum in einem anderen Betrieb abzuleisten ist 
  • Prüfung im Ausbildungsbetrieb 
Die Ausbildung erfolgt nach den vorgeschriebenen Rahmenrichtlinien.

Beiköchin
Junge Erwachsene, die aufgrund einer Benachteiligung (körperliche, geistige oder seelische Behinderung) eine gesonderte Ausbildung und Förderung benötigen. Bitte rechtzeitig ein psychologisches Gutachten beim Arbeitsamt München einholen. Diese Reha-Bescheinigung ist Grundvoraussetzung für den Beginn einer Ausbildung.

  • Kein Schulabschluss nötig. Vor Beginn Aufnahme der Ausbildung ist eine Erstuntersuchung durch Arzt vorzunehmen. Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ist eine Nachuntersuchung zu erbringen. 
  • Ausbildung in unserer Großküche, ein 2-monatiges Praktikum in einem Restaurant, Hotel während der Ausbildungszeit ist zu absolvieren. 
  • Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer 
Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch das Arbeitsamt (§§ 44, 48 BBiG) bzw. Jugendamt (die Auszubildenden müssen in einer stationären/ambulanten Jugendhilfemaßnahme sein).




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